Abfallwirtschaftskonzept
Rechtsgrundlagen
Kreislaufwirtschafts- und Landesabfallgesetz
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes (KrwG) i. V. mit dem Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) verpflichtet den Landkreis, in seiner Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) gemäß § 20 Abs. 1 KrwG, ein Abfallwirtschaftskonzept (AWIKO) für sein Entsorgungsgebiet zu erstellen.
Es ist Planungsgrundlage der kommunalen Abfallwirtschaft und soll eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung geben.
Mindestinhalte
Das muss enthalten sein
Gemäß § 8 Abs. 2 AbfG LSA muss ein Abfallwirtschaftskonzept folgende Mindestinhalte enthalten ...
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Angaben über Art, Menge und Verbleib der in dem Entsorgungsgebiet anfallenden Abfälle
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Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der nicht ausgeschlossenen Abfälle
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die begründete Festlegung der Abfälle, die durch Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind
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den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit
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Angaben über die zeitliche Abfolge geplanter Maßnahmen
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Angaben über geschätzte Bau- und Betriebskosten der zur Abfallentsorgung notwendigen Abfallentsorgungsanlagen
Beschlussfassung
Beschluss und Fortschreibung
Der Kreistag des Landkreises Mansfeld-Südharz hat auf seiner Sitzung am 15.11.2017 das Abfallwirtschaftskonzept 2017 bis 2025 des Landkreises beschlossen.
Alle fünf Jahre ist ein Abfallwirtschaftskonzept auf seine Aktualität hin zu überprüfen. Falls notwendig oder gewünscht, ist es daraufhin fortzuschreiben (§ 8 Abs. 1 AbfG LSA).
Mehrwissen zum Abfallwirtschaftskonzept
- Zuletzt aktualisiert: 07. März 2023