Bioabfälle aus Haus und Garten
Organisches aus Haus und Garten
Bioabfälle sind
biologisch abbaubare, pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Abfälle.
Zu den Bioabfällen aus Haus und Garten gehören zum Beispiel
| Baumschnitt | Blumenreste | Eierschalen | Fallobst | Gartenabfälle | Gemüsereste | Kaffeesatz | pflanzliche Küchenabfälle | Laub | Obstreste | Pflanzenreste | Rasenschnitt | Schnittblumen - verwelkt | Strauchschnitt | Teereste mit Filter und Beutel | verwelkte Topf- und Balkonpflanzen | Unkräuter | Weihnachtsbäume |
Zusammen mit den Bioabfällen kann auch Küchen-/Haushaltspapier und/oder unbeschichtetes Zeitungspapier entsorgt werden. Es eignet sich dazu, feuchte Bio-Küchenabfälle darin einzuwickeln und/oder, um den Bioabfall-Vorsammelbehälter damit auszukleiden. Dieses Verpacken beziehungsweise das Auskleiden mit saugfähigem Papier hilft, in der Bio-Tonne Feuchtigkeit und Gerüche zu binden und im Winter das Anfrieren der Bioabfälle an den Wänden der Bio-Tonne zu verhindern.
Weitere Beispiele für Bioabfälle entnehmen Sie aus dem Abfall ABC und hier, beim BMUV.
Organisches für den Restabfall
Diese Abfälle sind Restabfall
Obwohl es sich überwiegend um Stoffe organischen Ursprungs und um Verbundstoffe oder Gemische aus organischen und anderen Materialien handelt, sind folgende Abfälle über die Restabfallbehälter zu entsorgen.
| flüssige Küchenabfälle | Speiseöle und -fette | tierische Erzeugnisse | Speisereste mit tierischen Bestandteilen | Zigarettenkippen | Asche | Kehricht | Staubsaugerbeutel mit Inhalt | Haustierstreu | Tierkot | Windeln | Hygienepapiere | Plastiktüten | Küchen- und Speiseabfälle aus Restaurants, Cateringeinrichtungen und gewerblichen Küchen |
Getrennsammlung und Verwertung
Überlassen oder selbst kompostieren
Bioabfälle, die in privaten Haushalten und Gärten angefallen sind, sind dem öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger - hier dem Eigenbetrieb Abfallwirtschaft über die von ihm eingerichteten Bioabfallsammelsysteme - zu überlassen (Überlassungspflicht).
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Können und wollen die "privaten Haushalte/Bioabfallerzeuger und bioabfallbesitzer" die Bioabfälle selbst verwerten, kann die Überlassungspflicht für Bioabfälle entfallen.
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Eine Verwertung von Bioabfällen kann jedoch ausschließlich in Form einer Eigenkompostierung auf dem an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück erfolgen.
Möglich und sinnvoll ist es, kleine Teilmengen "privater" Bioabfälle selbst zu kompostieren und den größeren Anteil, über die jeweils geeigneten Sammelsysteme, für eine zentrale Bioabfallverwertung durch den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft zu überlassen.
Rechtsgrundlagen
Rechtsrahmen
§ 8 Abfallsatzung | über den Anschluss- und Benutzungszwang
§ 3 Abs. 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz | Begriffsbestimmung für Bioabfälle
§ 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz | Abfallvermeidung ist Grundpflicht
§ 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz | Überlassungspflicht für Bioabfälle
Sammelsysteme für Bioabfälle
- Zuletzt aktualisiert: 07. März 2023