GrünABFALL ist auch ABFALL
Abfalleigenschaften
Abfalleigenschaft trifft zu
Genau wie auf andere Haushaltsabfälle, trifft die Abfalleigenschaft gemäß § 3 Abs 1 KrWG auch auf verwertbare Abfälle zu. Diverse Grün- und Gartenabfälle (Pflanzenreste) aus Haus und Garten sind verwertbar Abfälle.
Definition Abfall
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Abfälle sind Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
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Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden.
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Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
Grün- und Gartenabfälle können auf dem eingenen Grundstück verwertet (kompostiert) werden oder sie sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, also dem Eigenbetrieb Abfallwirtschaft im Landkreis Mansfeld-Südharz.
Sammelsysteme
Das sind die Sammelsysteme
Im Landkreis Mansfeld-Südharz stehen für die umweltgerechte Sammlung und Entsorgung von biologisch-abbaubaren, kompostierbaren Abfällen die Bio-Tonne, und die Grünabfallsammlung zur Verfügung.
Ebenso nehmen Ihnen auch die EAW Wertstoffhöfe und die hier aufgeführen Kompostierungsanlagen, diese Abfälle ab.
Und selbstzverständlich können Sie Gartenabfälle in Ihrem eigenen Garten kompostieren.
Schlecht für Feld, Flur und Wald
GrünABFALL bringt den Wald durcheinander
Entsorgen Sie bitte umweltgerecht und helfen Sie mit, dass der Wald, mit seiner Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion für uns alle ein beständiges Ökosystem und Naturerlebnis bleibt.
GrünABFALL stört die Natur
Auch auf Wiesen und an Feldrändern sind Gartenabfälle NICHTrichtig entsorgt. Die Reste der Gartenpflanzen beginnen zu keimen und breiten sich aus. Auch Berge von Rasenschnitt stören die natürliche Vegetation der Wiesen und Feldränder.
Mehr dazu im Waldwissen
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Nutzen Sie den Wald bitte nur zur Erholung. Mehr über ihn erfahren Sie über diese WaldApp des BMEL.
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Über das richtige Verhalten im Wald informiert der Waldknigge der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald.
Rechtsgrundlagen
Abfall- und Forstrecht gelten
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Ein jeder, der seine Gartenabfälle im Wald oder in der freien Landschaft entsorgt, sollte sich dessen bewusst sein, dass er mit seinem Handeln gleich gegen mehrere Gesetze (Abfallrecht, Forstrecht) verstößt.
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Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden kann.
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Das Waldgesetz des Landes Sachsen-Anhalts sieht dafür eine Geldbuße bis 25.000 Euro vor.
- Zuletzt aktualisiert: 12. Juli 2023